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Literaturforum: wieder mobbing von kunstmaler durch staatsgewalt.


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Forum > Medienkritik & Kommunikation > wieder mobbing von kunstmaler durch staatsgewalt.
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 Autor
 Thema: wieder mobbing von kunstmaler durch staatsgewalt.
plemer
Mitglied

3 Forenbeiträge
seit dem 05.12.2008

     
Eröffnungsbeitrag Abgeschickt am: 05.12.2008 um 18:21 Uhr

Da ich von Hause aus Legastheniker bin, habe ich selber keine Ahnung warum ich kaum lesen und schreiben kann. Ich bin letztlich Kunstmaler geworden, weil es die einzige Möglichkeit ist, mich ausdrücken und artikulieren zu können, ein Bild sagt mehr als tausend Worte.
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Über die soziale und wirtschaftliche Situation der Berufswahl Kunstschaffen, erfährt man auch auf einer Fachhochschule für Kunst und Design nicht viel mehr, als hier pauschal auf die Kunstfreiheit verwiesen wird, wo mit Garantie jeder die Freiheit hat, sein Schicksal als Kunstmaler eigenverantwortlich und selbstbestimmt ausleben zu dürfen.
In real wundere ich mich dann doch, dass ich meiner Selbstbestimmung erst mal um Erlaubnis fragen muss.

Im Allgemeinen musst du das auch nicht. schreibt die Gewerkschaft Kunst und der Berufsverband Bildender Künstler-
Nur wenn du deine Bilder auf der Straße, in einer Fußgängerzone herstellen und verkaufen willst. Dann brauchste eine Erlaubnis. So was weiß doch jeder Schwachkopp.

gez. Erster, Zweiter und Dritter Gluckscheißer zur Sicherung der Kunstfreiheit für die Kolleginnen und Kollegen im Berufsverband bildender Künstler.
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wikipedia.de:
Als Erlaubnis oder Genehmigung wird ein Verwaltungsakt bezeichnet, mit dem das grundsätzliche Verbot eines Verhaltens im Einzelfall aufgehoben wird. Dabei unterscheidet die deutsche Rechtslehre die beiden Fallgruppen der Kontrollerlaubnis und der Ausnahmebewilligung.
Beispiel für eine Ausnahmebewilligung.ist die Sondernutzungsgenehmigung für das anbieten von Waren und Dienstleistung jeder Art, auf einer öffentlichen Straße.
Hat dagegen das grundsätzliche Verbot den Zweck, das fragliche Verhalten − etwa wegen seiner Gefährlichkeit − generell zu unterbinden (repressives Verbot), wird das entsprechende Verbot dann auch (repressives) Verbot mit Befreiungsvorbehalt genannt.
wikipedia.de: ,,Ende
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Ich habe nicht vor Kunst mitten auf einer Verkehrskreuzung oder vor einer Feuerwehrausfahrt auszuüben. Um das Straßenrecht andere in gefahr zu bringen, sonder in einer Fußgängerzone, die bereits einer allgemeinen straßenkommunikation vorgesehen ist.
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In deisem Sinne besteht ein Rechtsanspruch eine Sondernutzungserlaubnis erlaubt zu bekommen. Alles im grünen Bereich der Zumutbarkeit, schließlich ist auch ein Kunstmaler dem Grundrecht anderer verpflichtet, zumal der Rechtsahmspruch vor der Willkür eines Erlaubnis Bewilligungsbeamten schützen soll.
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Wenn es in meinem Einzelfall aber um den Machtanspruch eiines politischen Bewilligungsbeamten geht, der auch kunst nach freien ermessen erlauben und verbieten dürfen darf..-
Dann habe ich ein problem
Da Kunst bei nähere Betrachtung durch nichts und niemand erst erlaubt oder genehmigt werden muss. Ist es für mich unbegreiflich, wieso ein Bundesverwaltungsgericht meinen speziellen beschwerden behaupten darf: …Weil Kunstmaler beim herstellen und verkaufen von Bilder auf einer öffentlichen Straße, Grundrechte anderer beeinträchtigen. kann es auch der Kunst nicht erlaubt sein. sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen.
BverwG. 1980
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Als leseschwacher Mensch bekomme ich überhaupt nicht mit. Was mit dem sein oder nicht sein los ist? Warum namhafte Rechtswissenschaftler in der Rechtsliteratur erklären: ,,,Die spinnen doch die Bundesverwaltungsrichter.
Und auch Karlsruhe mit dem Bescheid (-1-BvR-183-81-) zu der Auffassung kommt, dass die Kollegen Bundesverwaltungsrichter einen an der Waffel haben, die Kunstfreiheitsgarantie pauschal mit einem Erlaubnisvorbehalt umgehen zu wollen.
Leider wird das höchstrichterliche Statement nicht für die Öffentlichkeit Freigegeben. Der Hirnriss der Bundesverwaltungsrichter bleibt eine intellektuelle Auseinandersetzung von Rechtswissenschaftler unter sich. ZB Prof. Hufen fur das straßenrecht, W.Protscher für das gewerbe- und Wirtschaftsrecht und von vielen anderen mehr so gesehen.

Ergo erklärt das Land NRW. das höchstrichterliche Statement als nicht vorhanden und die [Zensiert]ei des Bundesverwaltungsgericht für allein rechtskräftig damit Basta.
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Das verwaltungsgericht-Köln empfiehlt, das generelle Erlaubnisverbot, gegen Kunstmaler, doch bitte als Verbot mit Befreiungsvorbehalt zu erlauben.
Das Oberlandesgericht- Köln ist dann aber wiedere der Meinung. kunstmaler auf der straße unkontrollierbar werden würden, gerade bei diesen Kunstmaler ein Exemplarisches und spezialpräventives Erlaubnisverbot verdeutlicht werden muss..
Als Begründung wird angeführt, dass das Herstellen und Verkaufen von Kunst nichts mit der Kunstfreiheitsgarantie zu tun habe.
siehe zur Ahndung von Kunstmaler auf einer öffentlichen Straße. im Gewerbe-Archiv 1981 und 1982 Seite 156
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Auch diese richterliche [Zensiert]ei kann durch nichts und niemand mehr angegriffen werden.
eine Ordnungswidrigkeit ist eine Ordnungswidrigkeit und damit Ende der Fahnenstange.
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Erschwerend kommt hinzu, Irgend so ein oberer Verwaltuns-[Zensiert] empfiehlt. nehmt dem Querulanten doch den Gewerbeschein weg, dann erledigt sich das Problem von alleine. Ohne Gewerbeschein haben auch Kunstmaler keinen Rechtsanspruch darauf Bilder ohne Erlaubnis auf der Straße verkaufen zu dürfen.

Ergo muss ich auch gegen diesen Unsinn durch die Gerichts-Instanzen, das OVG. Für NRW schließlich feststellt, was gar nicht mehr geregelt werden muss, dass Kunstmaler auch keinen Gewebeschein benötigen, um das Selbstverkaufen von Kunst in einer Fußgängerzone erlaubt zu bekommen.

Jetzt wird es linguistisch, wenn eine Erlaubnis durch Rechtsanspruch auf eine Erlaubnis, erlaubt werden muss, welche Erlaubnis ist gemeint. die in Hinsicht der Kunstfreiheitsgarantie nicht als Straßen-verkehrs-rechtliche Sondernutzungserlaubnis igefrragt werden muss?

Siehe Presse, Ewiger streit um die Kunstfreiheit,
Rupp sie sind ein selten querulanter Mensch, Sie haben bereits über das
Mephisto-Urteil exemplarisch und dem Nichtöffentlichen Prüfbescheid (-1-BvR-183-81-) spezialpräventiv erklärt bekommen, das ihre (vermeintliche Kunstfreiheit) nichts mit der Kunstfreiheitsgarantie zu tun hat. Und wollen uns jetzt erzählen, wie eine Erlaubnis, ohne Erlaubnis, erlaubt werden soll.
Lernen sie erst mal lesen und schreiben, ehe sie mit uns über verwaltungspolitiche Erlaubnisformen reden.

Was soll ich lange erklären die Erlaubnis im Allgemeingebrauch einer Fußgängerzone selbst gemalte Bilder, als Kunstmaler verkaufen zu dürfen, wird über jedes verhältnismäßige hinaus weiterhin verweigert.
Man argumentiert nunmehr, dass mit der Neuregelung der Erlaubnis, nur das Malen das Herstellen von Kunst in einer Fußgängerzone gemeint sei. nicht aber das verkaufen.
Und so flüchtet man jetzt in die Bitte, nicht mehr weiter (auf eine Angebliche Kunstfreiheit) zu intervenieren, man werde und könne mir eine Erlaubnis, für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen erteilen, aber nicht ohne Gewerbeschein und einen Gewebeschein können sie nicht vorweisen, oder doch.
wird man wieder hämich.
Plemer
Siehe Schreiben der Stadtverwaltung und Oberbürgermeister Düsseldorf.
2006 bis 2008

Wie ohnmächtig darf ein Bürger wieder gemacht werden. um auch als Kunstmaler entwürdigt zu werden.
ZB- durch eine Staatskanzlei Abt. Kultur
…Wie sie wissen, sind wir seit Jahren Bemüht ihr Problem zu verstehen und haben Extra ein Anonymes Gremium von Fachleuten aus allen Bereichen des Kunstschaffens zusammengestellt. Die Leute haben zwar festgestellt, dass sie aus Grund der Berufsbehinderung Sozialhilfeempfänger geworden sind, eventuell Anspruch auf Hilfe - Der Deutschen Künstlerhilfe - haben. Da die vorgezeigten Bilder, aber in keiner Weise der Imagepflege der Bundesrepublik Deutschland taugen. Verzichten wir darauf ihnen in irgendeiner Art und Weise helfen können zu müssen.
Gez. F.F. für den Kulturminister NRW

Seit wann ist die Qualität von Kunst wieder Maßstab, zur Imagepflege einer Regierung?
Oder restauriert man hier wieder die Verhältnisse im Nationaldeutschen Reich, was entartete Kunst betrifft? Ist Kunstmaler auf einer öffentlichen Straße in einer Demokratie entartete Kunst, oder wat?

Mit freundlichen Grüßen.

Plemer

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zugast
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38 Forenbeiträge
seit dem 23.02.2010

Das ist zugast

Profil      
1. Antwort   - Permalink - Abgeschickt am: 24.02.2010 um 21:20 Uhr

Diese Nachricht wurde von zugast um 21:28:58 am 24.02.2010 editiert

Diese Nachricht wurde von zugast um 21:22:35 am 24.02.2010 editiert

Ich sollte mich dir vielleicht erst einmal als Jurist und Künstler vorstellen.
Leider schmeißt du alles durcheinander, was man nur durcheinander bringen kann.
Du beklagst einerseits die Einschränkungen der Kunstfreiheit, die selbstverständlich so gut wie nirgends stattfindet, da Sie durch Art. 5 Abs. III Grundgestz uneingeschränkt gewährt wird. Kunstfreiheit darf nicht durch einfaches Straßenrecht eingeschränkt werden. Das verbietet die Höherrangigkeit des Grundgestzes gegenüber einfachen Gesetzen. Es gibt lediglich dann Einschränkungen der Kunstfreiheit, wenn diese gegen andere Grundrechte massiv verstößt. Wenn du z.B. in einem Kunsthappening einen anderen Menschen verletzen willst, verstößt dieses Vorhaben gegen Art. 2 GG und kann unschwer vom räumlich betroffenen Ordnungsamt untersagt werden.

Du redest hier über Straßenrecht und Sondergenehmigungen in Fussgängerzonen!!! Mannomann, das ist doch etwas ganz anderes. Das müsste dir doch auch in deiner Laiensphäre einleuchten! Wenn du in der Fussgängerzone oder auf einer Straße/ Bürgersteig Bilder malst, herstellst, oder sonst etwas in Verbindung mit Kunst machst, wird dir das deshalb untersagt, weil du die Straße und den Verkehrsfluss störst und behinderst und dadurch ordnungsrechtlich zur Stör- bzw. Gefahrenquelle wirst.
Wenn du deine Bilder mitten auf der Straße malst und dich die Polizei dort wegschafft, behindern die dich nicht primär in deiner Kunstfreiheit, sondern beseitigen eine Gefahrenquelle, die du dann für dich und andere darstellst. Die untersagen dir das Kunstschaffen nur an diesem speziellen Ort und das auch nur, wenn es verkehrsrechtlich geboten ist. Dass heißt ,es muss verhältnismäßig sein.
In deiner Kunstfreiheit würdest du behindert, wenn die Polizei zu dir nach Haus kommt und dir Malverbot erteilt.
Wenn es dir darum geht, mit einem sog. Wandergewerbeschein in der Fussgängerzone Bilder zu verkaufen, wirst du nach Gewerberecht in Verbindung mit Straßenrecht beurteilt. Das hat mit Kunstfreiheit nicht das Geringste zu tun, sondern ob die Gemeinde es duldet, dass Leute in der Fussgängerzone rumstehen und ihre Waren feilbieten( betrifft Gewerberecht und Beurteilung, ob Straßenverkäufer als Störer angesehen werden).

Ich hoffe, ich konnte helfen!

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